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Die Aufteilung des Hausrates

 

Im Zuge der Trennung, spätestens mit dem Auszug eines Ehepartners aus der gemeinsamen Ehewohnung ist auch die Aufteilung des Hausrates in Angriff zu nehmen.

 

1. Was ist Hausrat?

 

Hausrat sind nur die Gegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt der Ehepartner angeschafft wurden. Hierbei kommt es nicht darauf an, wer die einzelnen Hausratgegenstände bezahlt hat.

 

Die Gegenstände, welche ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, sind nach hiesiger Ansicht keine Hausratsgegenstände. Entsprechend sind auch die Gegenstände welche ersatzweise für einen veralteten oder zerstörten mit in die Ehe gebrachten Gegenstand angeschafft wurden kein Hausrat. Bringt zum Beispiel die Ehefrau einen Fernseher mit in die Ehe ein, geht dieser im Laufe der Ehe kaputt und wird entsprechend durch einen neuen Fernseher ersetzt, so ist weder der eingebrachte noch der ersetzte Fernseher Gegenstand des Hausrates, welcher nach der Trennung aufgeteilt werden muss.

 

Hiernach ist zunächst festzuhalten, dass bei der Hausratsaufteilung zunächst ermittelt werden muss, welcher Ehegatte Alleineigentümer, welcher Hausratsgegenstände ist. Wie bereits ausgeführt sind die Gegenstände, welche ein Ehepartner mit in die Ehe gebracht hat, dessen Alleineigentum. Es ist durchaus auch möglich, dass während der Ehe andere Gegenstände angeschafft werden, welche im Alleineigentum eines Ehepartners bleiben. Auch nach der Trennung der Ehegatten bleiben diese Gegenstände Alleineigentum des einen Ehegatten.

 

Gegenstände, welche während der Ehezeit erworben werden, gelten grundsätzlich als Gemeinsames Eigentum der Eheleute. Eine Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn ausdrücklich nur ein Ehepartner Käufer dieser Sache geworden ist.

 

Hausratsgegenstände, welche den Eheleuten gemeinsam gehören, sind nach der Trennung gem. der Hausratsverordnung zwischen den Eheleuten zu verteilen. Hierbei erfolgt eine wertmäßige hälftige Teilung der Hausratsgegenstände zwischen den beiden Ehegatten.

 

Im Zuge der Trennung darf der Ehepartner, welcher das gemeinsame Familienheim verlässt, Hausratsgegenstände nicht eigenmächtig aus der ehelichen Wohnung mitnehmen.

 

2. Hausratsaufteilung während der Trennung

 

Während der Zeit der Trennung wird die Hausratsaufteilung noch nicht abschließend geregelt. In dieser Zeit kommt lediglich eine vorläufige Regelung der Besitzverhältnisse in Betracht.

 

Bei der Entscheidung, welcher Ehepartner welche Hausratsgegenstände in Besitz nehmen darf, sind zunächst die Eigentumsverhältnisse der Ehepartner an den einzelnen Hausratsgegenständen zu klären.

 

a. Alleineigentum eines Ehepartners an Hausratsgegenständen

 

Nach § 1361 a Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Ehepartner die Hausratsgegenstände vom anderen Ehepartner herausverlangen, welche in seinem Alleineigentum stehen.

 

Gemäß § 1361 a Abs. 1 Satz 2 BGB ist der herausverlangende Ehepartner jedoch verpflichtet, in seinem Alleineigentum stehende Hausratsgegenstände dem anderen Ehepartner zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines abgesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.

 

In der Regel entspricht es der Billigkeit, dass Haushaltsgegenstände wie Herd, Kühlschrank oder Waschmaschine bei dem Ehepartner verbleiben, bei welche die minderjährigen Kinder ab dem Zeitpunkt der Trennung ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

 

Zudem spielen hierbei die Einkommensverhältnisse der Ehepartner eine entscheidende Rolle. Hat ein Ehepartner ein erheblich höheres Einkommen als der andere, so ist es diesem mit dem höheren Einkommen eher zuzumuten, neue Hausratsgegenstände anzuschaffen und bisherige, in seinem Alleineigentum stehende Hausratsgegenstände dem anderen Ehepartner zu überlassen. In derartigen Fallkonstellationen ist jedoch über die Zahlung einer Nutzungsvergütung zu verhandeln.

 

b. Gemeinsames Eigentum beider Ehepartner an Hausratsgegenständen

 

Haushaltsgegenstände, die gemeinsames Eigentum der Ehepartner sind, werden nach § 1361 a Abs. 2 BGB zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit verteilt. Auch in diesem Zusammenhang ist von besonderer Bedeutung, bei welchem der Ehepartner die minderjährigen Kinder künftig ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und welche Einkommensverhältnisse bei den Ehepartnern im Einzelnen herrschen.

 

Bei unterschiedlichen Einkommensverhältnissen der Ehepartner sind von den im Miteigentum stehenden Hausratsgegenständen dem Ehepartner mit dem geringeren Einkommen die Hausratsgegenstände zu überlassen, welche tatsächlich zur Haushaltsführung benötigt werden, während der Ehepartner mit dem höheren Einkommen die Gegenstände zu überlassen sind, welche nicht so dringend zur Grundhaushaltsführung benötigt werden (z.B. Stereoanlage).

 

Der Hausrat soll grundsätzlich so verteilt werden, dass beide Ehepartner etwa Hausrat im gleichen Wert erhält.

 

3. Hausratsaufteilung nach der Scheidung

 

Die Verteilung der Hausratsgegenstände nach der Ehescheidung ist nicht mehr nur noch eine vorübergehende Besitzzuweisung, sondern eine endgültige Aufteilung der Gegenstände.

 

Auch nach der Ehescheidung sind hinsichtlich der Hausratsaufteilung die Eigentumsverhältnisse der Ehepartner an den Hausratsgegenständen ausschlaggebend.

 

a. Alleineigentum eines Ehepartners an Hausratsgegenständen

 

Mit der Ehescheidung kann jeder Ehepartner die Hausratsgegenstände, welche in seinem Alleineigentum stehen vom anderen Ehepartner herausverlangen. Eine Verteilung im Alleineigentum eines Ehepartners stehender Hausratsgegenstände an den anderen Ehepartner kommt nach der Ehescheidung grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Ehegatte, welcher nicht Eigentümer ist, dringend darauf angewiesen ist, dass der Hausratsgegenstand ihm zugewiesen wird und er einen vergleichbaren Gegenstand nicht anderweitig erhalten kann.

 

b. Gemeinsames Eigentum beider Ehepartner an Hausratsgegenständen

 

Hausrat, der im gemeinsamen Eigentum der Ehepartner steht, wird auch nach der Ehescheidung nach billigem Ermessen zwischen ihnen aufgeteilt. Hierbei spielen Gerechtigkeit und Zweckmäßigkeit eine entscheidende Rolle.

 

Sind noch minderjährige Kinder im Haushalt eines Ehepartners, so wird auch nach der Ehescheidung dieser Ehepartner Gegenstände wie Kücheneinrichtung und Waschmaschine für sich beanspruchen können.

 

Auch die Einkommensverhältnisse der Ehepartner spielen weiterhin eine entscheidende Rolle.

Darüber hinaus spielt bei der Hausratsaufteilung nun eine Rolle, auf wessen Kosten die Hausratsgegenstände angeschafft wurden und wer an welchen Dingen besonders hängt.

 

Es ist jedoch weiterhin zu beachten, dass beide Ehepartner etwa gleichwertig Hausratsgegenstände zugewiesen bekommen. Erhält ein Ehepartner insgesamt Hausratsgegenstände von erheblich größerem Wert als der andere Ehepartner, so kann der Ehepartner, welcher weniger erhielt eine Ausgleichszahlung vom anderen Ehepartner verlangen.

 

4. Hausratsverfahren

 

Für den Fall, dass sich die Eheleute nicht darüber einigen können, wer von ihnen welche Hausratsgegenstände erhalten soll, muss insofern ein familiengerichtliches Verfahren angestrengt werden. Hierbei handelt es sich um das so genannte Hausratsverfahren.

 

In Vorbereitung dieses Verfahrens muss durch denjenigen Ehegatten, welcher das Hausratsverfahren beantragen möchte, zunächst der gesamte Hausrat genauestens erfasst und so beschrieben werden, dass ein Gerichtsvollzieher später in der Lage wäre, die Gegenstände in der Wohnung aufzufinden und zu identifizieren. Hierbei ist jeder Hausratsgegenstand, vom Kaffeelöffel bis zum antiken Kleiderschrank in dieser Liste aufzunehmen. Im nächsten Schritt muss dieser Ehegatte bestimmen, welche Gegenstände er von der Gesamtmasse beanspruchen möchte. Grundsätzlich ist es so, dass der Hausrat nach der Ehescheidung hälftig zwischen beiden Ehegatten geteilt wird. Im Zeitraum der Trennung wird der Hausrat zunächst lediglich an den jeweiligen Ehegatten zur Nutzung zugewiesen. Erst nach der Ehescheidung erfolgt im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Zuweisung der Hausratsgegenstände jeweils zum alleinigen Eigentum der einzelnen Ehegatten.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de