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Umgangsrecht

 

Leben die Eltern getrennt voneinander, so haben die gemeinsamen minderjährigen Kinder grundsätzlich ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei einem der Elternteile. Egal, ob die Eltern ein gemeinsames Sorgerecht haben oder nicht, hat der Elternteil, bei welchem die minderjährigen Kinder nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit den Kindern. Das Umgangsrecht ist nicht nur ein Recht des Elternteils und des Kindes, sondern auch eine Pflicht.

 

Eine Entscheidung über das Umgangsrecht wird nicht automatisch (mit der Scheidung) durch das Familiengericht ausgesprochen. Soll eine entsprechende gerichtliche Entscheidung herbeigeführt werden, so muss ein Umgangsrechtsantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

 

Ein Umgangsrecht mit den Kindern haben jedoch nicht nur die Eltern. Auch Großeltern und Geschwister haben ein gesetzliches Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Selbst Bezugspersonen des Kindes, also solche Personen, die mit dem Kind gar nicht verwandt sind, können ein Umgangsrecht mit dem Kind haben. Dies kann zum Beispiel der ehemalige Lebensgefährte der Mutter sein, mit welchem diese 10 Jahre zusammengelebt hat, und der das Kind mit groß gezogen hat, faktisch also die Vaterrolle übernahm.

 

Werden Umgangsrechtsvereinbarungen vor Gericht getroffen, so beinhalten diese in der Regel, dass 14tägig von Freitag bis Sonntag, die jeweils hälftigen Ferien und hälftigen Feiertage Umgang gewährt wird. Dies ist jedoch keine feste Vorgabe. Vereinbart werden kann hier alles, was dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Silke Nordmann Rechtsanwältin  | Kanzlei@silke-nordmann.de